Sie haben einen Grundbuchauszug angefordert, wissen aber nicht genau wie das Grundbuch zu lesen ist?

Wir erklären ihnen den Aufbau des Grundbuchauszugs und was die Eintragungen bedeuten Schritt für Schritt -einfach und verständlich. 

Natürlich beantworten wir auch die wichtigsten Fragen zum Grundbuch:

  • Was genau ist eigentlich das Grundbuch? 
  • Was steht drin?
  • Was bedeuten die Fachbegriffe?
  • Wie kann man das Grundbuch einsehen und ändern?

1. Der Begriff „Grundstück“

Wenn im Grundbuch die Rede von einem Grundstück ist, bezieht sich das immer auf die gesamte Liegenschaft. Es geht also immer um das Grundstück zusammen mit der dazu gehörenden Immobilie. 

Grundstück und Immobilie gehören zusammen.
"Wem das Grundstück gehört, dem gehört auch das Haus" (Ausnahme: Bei Eigentumswohnungen).

2. Was ist das Grundbuch? 

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Informationen zu den Grundstücken einer Stadt oder eines Bezirks enthält. Im Grundbuch sind alle Grundstücke mit Lage, Fläche und Größe verzeichnet, die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes angegeben. Zusätzlich sind eventuelle Belastungen und Beschränkungen eingetragen. 

Es ist auch vermerkt, welche Rechte dritter Personen an dem Grundstück bestehen und in welchem Rangverhältnis die Rechte untereinander stehen. 

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt des jeweiligen Amtsgerichtes geführt. Dort sind die Grundbücher geordnet nach Grundbuchbezirken und Grundbuchblättern.

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Übrigens: Im Grundbuch ist die gesamte Geschichte eines Grundstückes zu finden. Das heißt, man kann beispielsweise lange zurückverfolgen, wer wann Eigentümer war und wie das Grundstück genutzt wurde. Alle Eintragungen, die nicht mehr gültig sind, werden entweder unterstrichen oder durchgestrichen.

3. Das Grundbuch richtig lesen und verstehen

Um den Grundbuchauszug zu verstehen, muss man zunächst wissen, wie das Grundbuch aufgebaut ist. 

Es besteht aus mehreren Teilen:

  • Grundbuchaufschrift: Das Deckblatt des Grundbuches
  • Bestandsverzeichnis: Angaben über das Grundstück wie Lage & Größe

Neben dem Bestandsverzeichnis ist das Grundbuch in drei unterschiedliche Kapitel eingeteilt, den sogenannten Abteilungen. 

  • Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
  • Abteilung II: Lasten & Beschränkungen
  • Abteilung III: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden & Rentenschuld) 

Schauen wir uns die einzelnen Teile des Grundbuches genauer an:

Die Aufschrift (Deckblatt)

Das Deckblatt des Grundbuches, auch Aufschrift genannt, enthält die Angabe des zuständigen Amtsgerichtes und den Grundbuchbezirk (z.B. eine Gemeinde). Außerdem hat jedes Grundstück eine eigene Blattnummer. Es wird genau angegeben wo Ihr Grundstück beim Grundbuchamt zu finden ist. 

In unserem Beispiel ist das Grundstück im dritten Band zu finden und hat die Blattnummer 21. 

Wenn das Grundbuchblatt geschlossen wurde ist auf dem Deckblatt ein sogenannter Schließungsvermerk zu finden. Das wird gemacht, wenn es das Grundstück nicht mehr gibt oder mehrere Blätter zu einem Grundstück existieren. Dann werden alle Blätter bis auf ein gültiges Blatt geschlossen. 

Wenn das Grundstück umgeschrieben wurde ist das durch einen Umschreibungsvermerk auf dem Deckblatt angegeben. Das bedeutet, dass ein neues Blatt angelegt wurde weil das alte zu unübersichtlich war. 

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis enthält alle Informationen zum Grundstück: 

  • Die genaue Lage
  • Grundstücksbezeichnung
  • Gemarkung
  • Flurstücke, 
  • Lagebezeichnung 
  • Größe des Grundstücks 

Um das Bestandsverzeichnis besser zu verstehen, müssen wir uns kurz eine Flurkarte ansehen:

Was ist eine Flurkarte?

Eine Flurkarte, auch Liegenschaftskarte genannt, ist eine Karte in der verschiedene Grundstücke eingezeichnet sind. Man bekommt sie vom örtlichen Katasteramt.

Auch heutzutage verwendet man noch einige Begriffe von früher:

  • Gemarkung = Gemeinde oder Stadtbezirk
  • Flur = Siedlung oder Teilgebiet innerhalb einer Gemarkung
  • Flurstück = Einzelnes Grundstück oder Teil eines Grundstücks

Jedes Flurstück innerhalb einer Flur hat eine eigene Flurstücksnummer. Ältere Flurstücke haben noch eine Bezeichnung mit Zähler und Nenner wie in unserem Beispiel. 

Mehrere Flurstücke sind zu einer Flur zusammengefasst. Die jeweiligen Flurstücksgrenzen innerhalb einer Flur verlaufen geradlinig. Alle Flurstücke wurden amtlich vermessen.     

Die einzelnen Flure wiederum sind Teil einer Gemarkung wie z.B. eines Stadtbezirks. 

Beispiel: 

Gemarkung Musterberg, Flur 2, Flurstück 121/18

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Die Grundstücksgröße im Grundbuch kann von der Grundstücksgröße der Flurkarte abweichen. Bei der Größe des Grundstücks hat im Zweifel die Flurkarte Recht, bei der Größe des Gebäudes zählt das Grundbuch.

Gehen wir zurück zum Bestandsverzeichnis

Jetzt nachdem wir uns eine Flurkarte angesehen haben, können wir das Bestandsverzeichnis besser verstehen.

1. Die eingetragenen Grundstücke sind genau bezeichnet

Damit man weiß, um welches Grundstück es sich handelt, werden im Bestandsverzeichnis die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer eingetragen. Genau wie in der Flurkarte. 

Wenn man sich die Flurkarte ansieht, kann man feststellen wo sich das Grundstück genau befindet. Das heißt, dass das Grundbuch und die Flurkarte zusammengehören. 

2. Mehrere Grundstücke

Wenn ein Eigentümer mehrere Grundstücke besitzt, werden die Grundstücke oft zusammen auf einem Blatt geführt. Jedes Grundstück erhält dabei eine eigene Nummer. 

3. Miteigentumsanteil

Manchmal ist im Bestandsverzeichnis ein Miteigentumsanteil eingetragen. Das bedeutet, das dem Eigentümer ein Teil an einem Gemeinschaftseigentum gehört. Das kann z.B. ein Privatweg, ein Garagenhof oder eine Zufahrt sein, die sich mehrere benachbarte Grundstücke teilen. Alternativ kann der Privatweg in einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sein.

4. Weitere Inhalte des Bestandsverzeichnisses

Manchmal sind im Bestandsverzeichnis auch mit dem Grundstück verbundene Rechte und Grunddienstbarkeiten wie z.B. Wegerechte oder Kanalleitungsrechte vermerkt. 

Außerdem enthält das Bestandsverzeichnis die Spalten „Bestand & Zuschreibungen“ und "Abschreibungen". Diese Spalten dienen der Verwaltung des Grundbuches und sind für Eigentümer und Käufer eher uninteressant. Dort wird z.B. eingetragen, von welchem Grundbuch das Grundstück übernommen wurde und ob Übertragungen in ein anderes Grundbuchblatt erfolgt sind. 

5.  Was steht nicht im Bestandsverzeichnis? 

Ob das Grundstück mit einer Luxusvilla, einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus bebaut ist steht nicht im Bestandsverzeichnis. Das Gesetzt regelt, dass alle Gebäude, die auf dem Grundstück gebaut wurden automatisch auch den im Grundbuch eingetragenen Personen gehören. Das heißt dem Eigentümer des Grundstücks gehört auch die zugehörige Immobilie. Es sei denn es ist ein Erbbaurecht begründet oder es gibt innerhalb eines Gebäudes Wohnungseigentum oder Teileigentum.

Ob auf dem Grundstück eine Luxusvilla steht oder nur ein einfacher Schuppen steht nicht im Grundbuch.

6.  Sie können sich nicht unbedingt auf die Angaben zum Grundstück im Bestandsverzeichnis verlassen 

Es kann vorkommen, dass die angegebene Wirtschaftsart (z.B. Bauplatz oder Landwirtschaftsfläche) nicht mehr aktuell ist. Ebenso der Straßenname und die Hausnummer. Auch die angegebene Grundstücksgröße ist nicht immer korrekt.   

Schauen wir uns ein Bestandsverzeichnis an:

1. Spalte: Die Grundstücke auf dem Blatt werden fortlaufend nummeriert.

2. Spalte: Dort werden bisherige Nummern der Grundstücke aufgeführt. Beispielsweise kann ein neues Grundstück durch Zusammenlegen von zwei Flurstücken entstehen. Dieses Grundstück erhält dann eine neue Nummer in der 1. Spalte. In der 2. Spalte werden dann die alten Nummern der beiden Flurstücke angegeben. 

3. Spalte (a und b): Hier wird die Lage des Grundstücks bestimmt. Es sind die Gemarkung, die Flur und die Nummer des Flurstücks angegeben.

3. Spalte (c/d): Diese Spalte gibt an, in welchem Liegenschaftsbuch das Grundstück zu finden ist. Das Liegenschaftsbuch ist die digitalisierte Fortführung des früheren Katasterbuches. 

3. Spalte (e): In dieser Spalte ist die  Wirtschaftsart angegeben. Meistens Hof- und Gebäudefläche oder Gebäude mit Freifläche. Das heißt einfach nur, dass es ein Grundstück mit Haus ist. Die Lage ist einfach die Straße und die Hausnummer. 

4. Spalte: Hier ist die Größe des Grundstückes angegeben. 1a =100qm und 1ha = 10.000 qm. Das erste Grundstück hat also 432qm. 

Beispiel für einen Miteigentumsanteil

Interessant ist, dass hier in unserem Bestandsverzeichnis-Beispiel ein Miteigentumsanteil vermerkt ist. Wenn man sich das auf der Flurkarte ansieht, erkennt man, dass es sich hierbei um einen Fußweg handelt, den sich acht Grundstücke teilen. Deshalb ist im Bestandsverzeichnis nur ein Miteigentumsanteil von einem Achtel angegeben. 

Das bedeutet, dass kein Eigentümer alleine über das Grundstück verfügen kann, sondern nur alle Eigentümer zusammen als Gemeinschaft. 

Abteilung I: Eigentumsverhältnisse

In Abteilung I des Grundbuches steht, wer zur Zeit als Eigentümer eingetragen ist. Das kann eine einzelne Person sein, oder es gibt mehrere Eigentümer (Bruchteilseigentum). Sind es mehrere Eigentümer, kann man hier genau nachlesen, wer zu welchem Anteil Besitzer des Grundstückes ist. 

Auch eine juristische Person (z.B. GmbH), eine Personengesellschaft (z.B. GbR oder Erbengemeinschaft) kann als Eigentümer eingetragen sein. 

Schauen wir uns auch dazu ein Beispiel an:

1. Spalte: Hier werden die Eintragungen fortlaufend nummeriert. 

2.  Spalte: In dieser Spalte sind die Eigentümer des Grundstückes mit ihrem Geburtsdatum eingetragen. Manchmal steht auch eine Stadt dabei.  Bei mehreren Eigentümern ist auch mit dem jeweilige Anteil angegeben wem wie viel vom Grundstück gehört. 

3. Spalte: Dort wird die Nummer des Grundstücks angegeben. Es ist die gleiche Nummer wie im Bestandsverzeichnis. Das ist wichtig, wenn auf dem Blatt mehrere Grundstücke eingetragen sind.

4. Spalte: Hier ist vermerkt aus welchem Grund die Eintragung erfolgt ist. Der häufigste Grund ist die Auflassung. Das bedeutet einfach, dass der eingetragene Eigentümer das Grundstück am angegebenen Datum gekauft hat.

Ein anderer Grund kann eine Erbschaft sein oder der Erwerb durch eine Zwangsversteigerung. Das ist dann eingetragen als Zuschlagsbeschluss.

Unter der Eintragung steht oft noch der Name des Sachbearbeiters, der die Eintragung gemacht hat. 

Was bedeutet es, wenn im Grundbuch etwas unterstrichen oder durchgestrichen ist?

Damit im Grundbuch alles lesbar bleibt, streicht man nichts durch, sondern unterstreicht Angaben, die nicht mehr gültig sind. So kann man auch nach 20 Jahren noch nachlesen, wer damals Besitzer des Grundstücks war. 

Zusätzlich wird bei ungültig gewordene Angaben ein entsprechender Vermerk in den zugehörigen Löschungs- und Veränderungsspalten vorgenommen. 

Ohne ihn könnte die Unterstreichung auch versehentlich erfolgt sein und somit das Recht noch Gültigkeit haben. Erst beides zusammen entspricht einer Löschung aus dem Grundbuch.  

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Früher wurden Angaben, die nicht mehr gültig sind rot unterstrichen. In der elektronischen Form des Grundbuches sind die Unterstreichungen schwarz.

Betrachten wir auch dazu ein Beispiel: 

Wir sehen, dass zunächst Karl und Anna Eigentümer des Grundstücks waren -und zwar je zur Hälfte. 

Allerdings wurde später der Anteil von Karl durch Unterstreichung aus dem Grundbuch gestrichen. Ebenso die Begrenzung des Eigentums von Anna auf die Hälfte. Das bedeutet, Anna ist nun Alleineigentümerin des Grundstücks. 

Anna gehört jetzt das ganze Grundstück

In der 4. Spalte erfahren wir den Grund für die Streichung: Karl ist verstorben und die Änderung wurde aufgrund eines Erbscheins durchgeführt. Anna hat seinen Anteil am Grundstück geerbt. 

Noch ein Beispiel:

Hier wurde die ursprüngliche Eigentümerin Gerda aus dem Grundbuch gestrichen. Die neuen Eigentümer sind ihre Erben Hans und Heike. 

Da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, ist unter den Namen -in Erbengemeinschaft- vermerkt. Soweit der Erblasser bestimmte Erbquoten angeordnet hat, wird hier auch die Erbquote angegeben. Das ist in unserem Beispiel nicht der Fall. 

Was bedeutet Auflassung?

Wenn man ein Grundstück kauft, wird das als Auflassung im Grundbuch eingetragen. 

Unter der Auflassung versteht man die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Immobilie, dass das Eigentum auf den Käufer übertragen wird. 

Die Eigentumsübertragung ist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages. 

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Bevor ein Käufer als neuer Besitzer ins Grundbuch eingetragen wird, wird in der Regel eine sogenannte Auflassungsvormerkung vermerkt. Damit ist der Käufer sozusagen als neuer Besitzer vorgemerkt. Aber ihm gehört das Grundstück noch nicht. 

Durch die Auflassungsvormerkung wird verhindert, dass der Verkäufer weitere Änderungen am Grundbuch vornehmen lässt bis der Verkauf abgewickelt ist (z.B. eine Belastung eintragen). 

Das schützt den Käufer. Deshalb wird der Käufer erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung durch den Notar aufgefordert, den Kaufpreis zu bezahlen. 

Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises wird der neue Besitzer dann ins Grundbuch eingetragen. Das kann 6 bis 8 Wochen dauern. Damit ist die Auflassung vollzogen und der Käufer kann über das Grundstück verfügen.

Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Beispiel für die Eintragung:

Auflassungsvormerkung für Laura Musterfrau, geb. 12.03.1983, Musterstadt gemäß Beilegung vom… eingetragen am…. 

Schauen wir uns an, welche Dinge noch in Abteilung II eingetragen werden:

Abteilung II: Lasten & Beschränkungen

Das ist die „böse“ Abteilung des Grundbuches. Hier sind die sogenannten Lasten und Beschränkungen vermerkt. Dazu gehören zum Beispiel die Wohn- und Nießbrauchrechte. 

Außerdem sind hier die Nutzungsrechte aufgeführt: Das sind alle Regelungen der Nachbarn untereinander, wie z.B. ein Wegerecht, das einem Nachbarn erlaubt über das Grundstück des Eigentümers zu gehen, um sein eigenes Haus zu erreichen.

Der dritte Teil ermöglichen Beschränkungen sind das Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht. Es besagt, dass z.B. Strom und Abwasserleitungen durch das Grundstück führen dürfen. 

 Auch Vormerkungen und Vorkaufsrechte sind hier zu finden. 

In der Amtssprache ist oft von sogenannten Dienstbarkeiten die Rede. Im folgenden Abschnitt klären wir, was man darunter versteht:

Was sind Dienstbarkeiten? 

Wenn Sie einer anderen Person das Recht gewähren, Ihr Grundstück z.B. als Weg, Überfahrt, für die Verlegung von Leitungen oder zum Wohnen zu nutzen spricht man von einer Dienstbarkeit. Grundstücke, die hiermit belastet sind, bezeichnet man als dienende Grundstücke.

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Sind Dienstbarkeiten eingetragen müssen Sie als Eigentümer die Ausübung des eingetragenen Rechts dulden. Beispielsweise dürfen Sie bei einem eingetragenen Wegerecht ihrem Nachbarn nicht verbieten ihr Grundstück zu betreten.

Man unterscheidet sogenannte Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

a.) Grunddienstbarkeiten:

In der Regel heißt das, dass ein Eigentümer von einem Nachbargrundstück bestimmte Nutzungsrechte an dem Grundstück hat. 

Eine Grunddienstbarkeit kann jedoch auch bedeuten, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf bestimmte Rechte verzichtet oder bestimmte Handlungen nicht vornehmen darf.

Unterhaltungspflicht des Nachbarn & Nutzungsentgelt: Wenn ein Nachbar einen Teil Ihres Grundstückes mitbenutzt – zum Beispiel den Privatweg – so kann er laut Gesetz zum Unterhalt und zur Instandsetzung dieser Anlage mitverpflichtet werden (§ 1021 BGB).

Zudem kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks Anspruch auf Entschädigung in Form eines Nutzungsentgelts hat.

In welchem Umfang dies gilt, kommt auf den Einzelfall an und sollte im zugrundeliegenden notariellen Vertrag nachgelesen werden. 

Die häufigsten eingetragenen Grunddienstbarkeiten sind:

1. Das Wegerecht:

Ein Nachbar hat das Recht, über dieses Grundstück zu gehen, um sein eigenes Grundstück zu erreichen.

Beispiel für die Eintragung eines Wegerechts:

Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für die Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Musterstadt Fl 2, Flurstück 123, gemäß Bewilligung vom … eingetragen am…   

Durch die Eintragung im Grundbuch kann man nicht erkennen, wo die Wegefläche verläuft. Es ist auch nicht erkennbar, wer sich um die Wegstrecke kümmern muss.
Auskunft gibt die Urkunde, in der das Recht bestellt worden ist. Diese befindet sich in den Grundakten des Grundbuchamtes.

2. Das Leitungsrecht: 

Diese Recht erlaubt es z.B. einem Stromanbieter Leitungen durch das Grundstück zu verlegen. Teilweise sind Grundstückseigentümer per Gesetz verpflichtet, Belastungen durch das Verlegen von Leitungen zu dulden. Dann wird es als Grunddienstbarkeit eingetragen. 

3. Eine Bebauungsbeschränkung:

Beispielsweise kann eingetragen werden, dass auf dem dienenden Grundstück keine Gebäude errichtet werden dürfen, die höher als eine vorgegebene Anzahl von Geschossen sind, um dem Nachbarn nicht den freien Blick zu verbauen. 

4. Das Überbaurecht: 

Ein Teil des Nachbarhauses darf auf das dienende Grundstück ragen. 

5. Duldung von Immissionen: 

Liegt das Grundstück beispielsweise neben einem landwirtschaftlichen Betrieb, darf sich der Eigentümer nicht über Lärm oder Schmutz beschweren. 

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Wenn ein Grundstück den Besitzer wechselt, gehen die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten auf den neuen Besitzer über. Der Käufer eines Grundstückes kauft also die Belastungen mit.

Ist das z.B. ein Wegerecht nicht im Grundbuch, sondern nur in einem privatrechtlichen Vertrag vereinbart, so ist dieses für Sie als Käufer nicht mehr gültig. 

b.) Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten:

Im Unterschied zu den Grunddienstbarkeiten stehen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nur einer bestimmten Person zu, wie z.B. ein lebenslanges Wohnrecht. Nachbarschaft ist im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten kein Kriterium.

Das Recht ist nicht übertragbar und erlischt beim Tod des Rechteinhabers.

Hinweis: Auch eine juristische Person, wie z.B. ein Unternehmen oder die Gemeinde kann berechtigt werden. Dann steht das Recht nur einem bestimmten Unternehmen zu, z.B. einem Stromversorger.  

Häufig eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind:

1. Leitungsrecht:

Häufig wird ein Leitungsrecht, dass mit einem bestimmten Anbieter vereinbart wurde, als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen und nicht als Grunddienstbarkeit.  Das heißt dann, dass nur das berechtigte Unternehmen eine Leitung durch Ihr Grundstück betreiben darf. 

2. Wohnrecht:

Ein Wohnrecht wird oft dann eingetragen, wenn ein Eigentümer die Immobilie an seine Kinder durch eine Schenkung überschreibt, aber in der Immobilie wohnen bleiben möchte.

Wenn das Wohnrecht nicht befristet ist, kann der Berechtigte die Immobilie unabhängig vom Besitzer ein Leben lang bewohnen. Das Recht bleibt auch bei einem Verkauf des Hauses oder der Wohnung bestehen. Überspitzt gesagt, würde ein Käufer die Oma mitkaufen ( §1093 BGB). Wohnrechte sind entgeltlich oder unentgeltlich möglich.

Beispiel für die Eintragung eines Wohnrechts:

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (lebenslanges, unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungecht) für Karl Muster (geb. am 93.03.1063) Musterstadt, löschbar bei Todesnachweis, gemäß Bewilligung vom … eingetragen.

Wo die Wohnrechtsräume im Gebäude liegen und welche Gebäudeteile mitbenutzt werden dürfen, geht aus der Eintragung nicht hervor. Die Einzelheiten erfährt man erst, wenn man beim Grundbuchamt die zugehörige Urkunde anfordert. Bei einem Verkauf bleibt das Wohnrecht erhalten. 



Achtung! Oft werden die Begriffe “Wohnrecht” und “Wohnungsrecht” im alltäglichen Sprachgebrauch synonym verwandt. Streng genommen gibt es jedoch rechtliche Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen:

•  Wohnrecht =  Das Recht auf Mitbenutzung einer Immobilie. Eigentümer und Berechtigter nutzen also die Immobilie gemeinsam.

•  Wohnungsrecht = Das Recht auf alleinige Nutzung der Immobilie. Der Eigentümer ist nicht zur Nutzung berechtigt.

Häufig wird das Wohnrecht auch mit dem sogenannten Nießbrauch verwechselt.

Wie kann eine Dienstbarkeit beendet werden?

Das ist nicht so einfach, wenn keine Befristung vereinbart wurde. 

Um eine Dienstbarkeit zu beenden, benötigt der Grundstückseigentümer die Zustimmung des Betroffenen. Ein Notar beantragt dann die Löschung der Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt. 

Nießbrauch

Der Nießbrauch gestattet viel umfassendere Rechte wie das Wohnrecht. Dem Nießbraucher ist es nicht nur gestattet, die Immobilie selbst zu bewohnen, sondern kann sie auch vermieten und die Erträge einstreichen. Ein Nießbrauchsberechigter darf sich demnach grundsätzlich frei entscheiden, ob er die Immobilie selbst nutzen will oder ob er diese an Dritte vermieten möchte (§ 1030 BGB).

Allerdings kann der Nießbraucher die Immobilie nicht verkaufen, das kann nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Auch auf den Verkaufserlös hat der Nießbraucher keinen Anspruch. Allerdings bleibt sein Nießbrauchrecht im Falle eines Verkaufs erhalten. 

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Ein Nießbrauchrecht muss übrigens nicht für die gesamte Immobilie festgelegt werden. Es kann sich auch nur auf einen Teil der Immobilie beschränken – etwa eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Dann ist von einem Bruchteilnießbrauch die Rede. 

Beispiel für die Eintragung eines Nießbrauches:

Nießbrauch für Clara Muster, geb. Musterfrau, geb. 09.05.1943, Musterstadt, löschbar bei Todesnachweis gemäß Bewilligung vom … eingetragen am … 

Reallast

Eine Reallast sichert oft die Altersversorgung. Wenn sich z.B. ein Eigentümer entscheidet, seine Immobilie an seine Kinder zu übertragen, kann er sich im Gegenzug die Zahlung einer monatlichen Versorgungsrente sichern. 

Das kann dann sinnvoll sein, wenn der ehemalige Eigentümer die Immobilie nicht mehr selbst bewohnen kann, weil er beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht ist. Dann können die Einnahmen über eine Versorgungsrente dazu beitragen, die Kosten für das Pflegeheim zu decken. 

Man spricht von einer Reallast, wenn sich der Eigentümer verpflichtet wiederkehrende Leistungen an einen Begünstigten zu erbringen. Das können sowohl Dienstleistungen als auch Sachleistungen sein. Auch die Zahlung einer Leibrente wird als Reallast im Grundbuch eingetragen. 

Bei ausbleibenden Leistungen kann der Begünstigte auf das Vermögen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugreifen. Dadurch bietet eine Reallast dem Begünstigten im Konfliktfall eine umfassende Sicherheit.

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Beim Verkauf einer mit einer Reallast belasteten Immobilie löst meist der Käufer die Reallast ab, indem er dem Begünstigten eine Entschädigung auszahlt. Da diese Kosten vom Kaufpreis abgezogen werden, erhält der Verkäufer dadurch eine geringere Kaufsumme.

Vorkaufsrechte

Auch Vorkaufsrechte sind in der Abteilung II des Grundbuches vermerkt. Wenn ein Grundstück an jemanden verkauft werden soll, kann derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, beanspruchen, dass ihm das Grundstück zu den gleichen Bedingungen übertragen wird.

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Neben den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechten gilt natürlich auch das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters.

Vermerke

Vermerke im Grundbuch haben eine Warnfunktion. So warnt z.B. ein Nacherbenvermerk einen Käufer davor, dass ein Kauf nur mit Zustimmung der Nacherben erfolgen kann. 

Welche Vermerke sind in Abteilung II zu finden? 

Auflassungsvormerkung:

Bei einem Immobilienverkauf wird nach der Unterschrift des Kaufvertrages im Grundbuch zunächst eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer plötzlich doch an einen anderen Kaufinteressenten verkauft oder noch eine Belastung eintragen lässt.

Sanierungsvermerk

Wenn eine Gemeinde größere Umbaumaßnahmen plant, von denen Ihr Grundstück betroffen ist, wird im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen. Der Text im Grundbuch lautet in der Regel „Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt“.

Für Eigentümer können die Sanierungsmaßnahmen Vor- und Nachteile haben. Beispielsweise können Eigentümer oft Zuschüsse und Förderungen für Modernisierungen erhalten. Auch der Wert des Grundstückes nimmt durch die Maßnahme in der Regel zu. 

Auf der anderen Seite müssen Eigentümer diese Wertsteigerung nach Abschluss der Sanierung meistens durch sogenannte Ausgleichsbeträge mitfinanzieren.

Immobilien im Sanierungsgebiet können prinzipiell verkauft werden, wobei die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat.   

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Der Sanierungsvermerk wird meist nicht automatisch gelöscht. Die Löschung kann nach Abschluss der Sanierungsarbeiten vom Eigentümer bei der Gemeinde kostenlos beantragt werden.

Nacherbenvermerk:

Ein Erblasser hat in seinem Testament die Möglichkeit die Erbfolge über mehrere Generationen hinweg zu bestimmen. Dies wird oft bei einem Ehegattentestament eingesetzt: Die Eltern bestimmen sich zunächst gegenseitig zum Erben der Immobilie und setzten die Kinder als Nacherben ein. 

Das bedeutet in der Praxis, dass die Immobilie bzw. das Grundstück nach dem Tod eines Elternteils zunächst an den überlebenden Elternteil fällt. Dieser wird dann Vorerbe und als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wird ein sogenannter Nacherbenvermerk ins Grundbuch aufgenommen.

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Der Nacherbenvermerk stellt sicher, dass der Vorerbe das Grundstück ohne die Zustimmung der Nacherben nicht verkaufen oder verschenken kann. Er darf das Grundstück lediglich nutzen.

Zwangsversteigerungsvermerk:

Wenn das Grundstück zwangsversteigert werden soll, steht meist der Vermerk „Die Zwangsversteigerung ist angeordnet“ im Grundbuch. Wenn der Schuldner vor der Zwangsversteigerung selbst einen Käufer gefunden hat, kann er den Gläubiger bitten, die Zwangsvollstreckung zurückzunehmen. Ob der Gläubiger sich allerdings darauf einlässt, liegt in seinem Ermessen. 

Widerspruch

Die Eintragungen im Grundbuch zu den Eigentumsverhältnissen genießen öffentlichen Glauben – man kann davon ausgehen, dass Eintragungen im Grundbuch richtig sind.

Sollte es zu Zweifeln an Eintragungen kommen, kann ein Widerspruch eingetragen werden, der diesen öffentlichen Glauben vorerst aufhebt, bis die rechtliche Situation geklärt ist.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das vertraglich vereinbarte Recht, für einen festgelegten Zeitraum, in der Regel – 99 Jahre – auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk (z.B. Wohnhaus) zu errichten oder zu unterhalten.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks erhält dafür einen Erbbauzins. 

Das Erbbaurecht wird ebenfalls in Abteilung II eingetragen. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (ein Erbbaugrundbuch). 

Baulastenverzeichnis

Wir empfehlen bei einem Verkauf immer auch das Baulastenverzeichnis anzusehen. Unter Baulasten versteht man öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die ein Grundstückseigentümer gegenüber seiner Stadt oder Gemeinde eingegangen ist. Diese Verpflichtungen sind im Baulastenverzeichnis vermerkt.

Beispielsweise kann es sich um Anbau, Stellplatz- oder Freiflächenbaulasten handeln. Der Wert sowie die Nutzung des Grundstückes kann durch solche Baulasten erheblich gemindert werden. Deshalb schauen Sie bei einem Verkauf am besten sicherheitshalber nicht nur ins Grundbuch, sondern auch ins Baulastenverzeichnis. 

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Achtung: Sowohl Dienstbarkeiten als auch Baulasten können den Wert eines Grundstückes erheblich verringern. Lassen Sie am besten von einem erfahrenen Immobilienmakler oder Gutachter die Höhe der Wertminderung schätzen, wenn Sie eine Dienstbarkeit eintragen lassen möchten. Gerade wenn Sie die Immobilie später einmal verkaufen wollen.

Wir empfehlen Ihnen auch sich rechtlich beraten zu lassen für die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes und die Unterhaltungspflicht.

Abteilung II Muster

Autor

Iris Stephan
Wertermittlung

Bei Ihrer Immobilie sind Beschränkungen oder Dienstbarkeiten eingetragen?

Ich berate Sie gerne, welche Auswirkung die Eintragungen bei einem Immobilienverkauf haben. Eventuell wird dadurch der Wert Ihrer Immobilie gemindert. Wie hoch diese Wertminderung ist erfahren Sie durch unsere Bewertung. 

Durch eine clevere Verkaufsstrategie lässt sich diese Wertminderung in den meisten Fällen gut ausgleichen. Sprechen wir miteinander über Ihr Verkaufsvorhaben. 

Abteilung III: Hypothek und Grundschuld

In dieser Abteilung werden sogenannte Grundpfandrechte eingetragen. Das ist ein Oberbegriff für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Wenn ein Käufer eine Immobilienfinanzierung aufnimmt um die Immobilie kaufen zu können und das Grundstück als Sicherheit dient, wird das in Abteilung III als Grundschuld eingetragen. 

Die finanzierende Bank erhält dadurch das Recht, bei Zahlungsausfällen das Grundstück, bzw. die Immobilie in einer Zwangsversteigerung zu verkaufen und so die offene Kreditsumme nebst Zinsen zurückzuerhalten.

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Monatliche Tilgungen werden aus verwaltungstechnischen Gründen nicht ins Grundbuch eingetragen. Deshalb sollten Sie den aktuellen Stand des Darlehensvertrages bei der Bank erfragen. Es kann nämlich sein, dass die Grundschuld bereits bezahlt ist, aber nicht gelöscht wurde.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld?

In der Vergangenheit wurden Baufinanzierungen meistens durch Hypotheken besichert. Heute ist jedoch die Grundschuld an die Stelle der Hypothek getreten und hat diese weitgehend abgelöst. 

Im Gegensatz zur Grundschuld, ist eine Hypothek an eine bestimmte Forderung gebunden. Wenn der Schuldner die Restschuld seines Darlehens mit der Zeit abbezahlt, sinkt auch der Wert der eingetragenen Hypothek nach und nach. Sobald die Restschuld bei null angekommen ist, erlischt die Hypothek.

Bei der Grundschuld ist das anders:  Zu Beginn wird die Grundschuld zwar in der Höhe des aufgenommenen Darlehens eingetragen, die Grundschuld sinkt aber nicht parallel zur Restschuld. 

Sie bleibt über die gesamte Zeit hinweg immer gleich hoch. Wenn die Restschuld vollständig abgetragen ist, kann die Grundschuld durch einen Antrag aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dazu ist die Zustimmung der finanzierenden Bank nötig. Diese stellt dann eine Löschungsbewilligung aus, mit der die Grundschuld dann aus dem Grundbuch gelöscht wird.   

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Eine Grundschuld kann nicht nur in Zusammenhang mit einer Baufinanzierung, sondern generell zur Kreditbesicherung eingetragen werden. 

Welche Vorteile hat die Grundschuld gegenüber der Hypothek?

Auf den ersten Blick schaut es so aus, als ob die Hypothek mehr Vorteile hat als die Grundschuled. Schließlich sinkt eine Hypothek mit der Tilgung und erlischt am Ende automatisch.

Warum bevorzugt man heutzutage trotzdem die Grundschuld bei einem Immobilienkauf?

Das liegt daran, dass die Grundschuld flexibler ist. Beispielsweise kann sie mit Zustimmung der bank bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer übertragen werden. 

Außerdem ist es möglich, eine einmal eingetragene Grundschuld erneut für die Absicherung eines Darlehens zu verwenden, sofern die Grundschulen nicht gelöscht wurde. Man kann die Grundschuld sozusagen wieder auffüllen.

Das erspart Notarkosten, Grundbuchkosten und bürokratischen Aufwand. 

Für den Schuldner macht es darüber hinaus keinen großen Unterschied, ob er seine Immobilienfinanzierung mit einer Hypothek oder einer Grundschuld absichert. Die Bank kann immer nur die noch offene Summe fordern. Auch wenn die eingetragene Grundschuld höher ist als die noch offenen Forderungen. 

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Wenn eine Immobilie verkauft wird, werden in der Regel noch vorhandene Grundschulden aus dem Grundbuch gelöscht. Dazu benötigt man die Zustimmung der finanzierenden Bank. Diese stellt dann eine Löschungsbewilligung aus, mit der die Eintragung im Grundbuch dann gelöscht wird.

Wer verkaufen möchte sollte sich früh um die Löschungsbewilligung kümmern, da sich sonst der Verkauf verzögern kann.

Sehen wir uns ein Beispiel an: 

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Hinweis für Kaufinteressenten: Sollten noch Belastungen offen sein, ist das kein Grund zur Aufregung. Sie werden in der Regel durch die Kaufsumme unter Mithilfe des Notars abgelöst.

Rangverhältnisse der Grundpfandrechts

Die eingetragenen Grundpfandrechte stehen in einer Rangfolge untereinander. Dabei bestimmt sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Eintragung. 

Das bedeutet, dass der Gläubiger, der als erstes eingetragen ist bei einer Zwangsversteigerung auch zuerst sein Geld erhält. Wenn der Erlös nicht ausreicht um alle eingetragenen Verpflichtungen zu tilgen, gehen weiter unten aufgeführte Gläubiger womöglich leer aus. 

Die Rangfolge bestimmt also auch das Risiko eines Zahlungsausfalls. 

Deshalb bevorzugen Banken eine Eintragung mit dem Rang 1 und gewähren bei sogenannten erstrangigen Darlehen auch günstigere Zinsen. 

Das Wohnungsgrundbuch 

Das sogenannte Wohnungsgrundbuch ist eine besondere Form des Grundbuchs. Hier findet man Informationen über Eigentumswohnungen.

 Es enthält auf dem Deckblatt den zusätzlichen Hinweis „Woh­nungs­grund­buch“. 

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung sind Sie nicht nur Besitzer einer abgeschlossenen Wohnung (Sondereigentum), sondern Ihnen gehört auch ein Teil der Grundstücksfläche und des Gebäudes (Miteigentumsanteil). 

Sondereigentum: 

Sondereigentum bedeutet einfach nur, dass eine abgeschlossene Wohnung dem jeweiligen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gehört. Dass heißt, dass nur der Wohnungseigentümer die entsprechende Wohnung nutzen darf unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer.

Die anderen Eigentümer können Ihnen also nicht „reinreden“.  Sie können Ihre Wohnung verändern, wie Sie möchten.  

Miteigentumsanteil:

Jeder Wohnungseigentümer ist gleichzeitig auch Miteigentümer und hat einen sogenannten Miteigentumsanteil an Gebäude und Grundstück. Dieses Gemeinschaftseigentum kann nur gemeinschaftlich mit den übrigen Miteigentümern genutzt werden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören beispielsweise Dach, Estrich, Fahrstuhl und tragende Wände. 

Für die Bestimmung der Größe des Miteigentumsanteils haben sich Bruchteile nach tausendstel (10000stel) zumindest bei größeren Anlagen durchgesetzt. 

Jedem Wohnungsgrundbuch wird ein ideeller Miteigentumsanteil zugewiesen (In unserem Beispiel sind es ¼).  Je größer die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, desto kleiner wird der Miteigentumsanteil sein.

Die Größe der Miteigentumsanteile ist für die Umlegung der auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Kosten maßgebend. Es sei denn, die Gemeinschaftsordnung oder ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer hat einen anderen Verteilungsmaßstab festgelegt. 

Sondernutzungsrecht:

Hier handelt es sich eigentlich um Gemeinschaftseigentum. Aber einem Miteigentümer kann das Recht eingeräumt werden, bestimmte Räume (z.B. Keller) oder bestimmte Flächen (z.B. Abstellplätze) allein benutzen zu dürfen.  Alle übrigen Miteigentümer sind dann von der Nutzung ausgeschlossen. Sondernutzungsrechte können im Grundbuch vermerkt sein oder nur in der Teilungserklärung.

Wenn sie im Grundbuch eingetragen sind, hat das den Vorteil, dass sie nicht mehr so leicht entzogen werden können.  

Aus der Eintragung im Grundbuch lässt sich aber nicht die Lage oder Größe feststellen. Deshalb ist es immer sehr wichtig zusätzlich zum Grundbucheintrag auch einen Blick in die Teilungserklärung zu werfen. 

Das Sondernutzungsrecht kann nicht an Dritte veräußert werden. Es kann jedoch einem anderen Miteigentümer übertragen werden. Zum Beispiel werden die Stellplätze getauscht. 

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Achtung: Es kann beim Verkaufspreis einen Unterschied machen, ob z.B. der Stellplatz Gemeinschaftseigentum ist, Sondereigentum ist oder aufgrund eines Sondernutzungsrechtes genutzt wird.

Die Gemeinschaft der Eigentümer

Jeder Wohnungseigentümer kann zwar mit seiner Wohnung machen, was er will, er kann sie selbst bewohnen, vermieten, er kann auch die Wände seiner Wohnung pink anstreichen. 

Allerdings sind seine Rechte, da er Mitglied einer Gemeinschaft ist, durch die Rechte der anderen Eigentümer beschnitten. Auch das steht extra im Grundbuch. 

Darüber hinaus haben die Mitglieder gemeinsame Aufgaben zu erfüllen: Die Erhaltung des Gebäudes, Zahlung der anfallenden Steuern und Abgaben. Maßgebend ist die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), die Beschlüsse der Eigentümerversammlung, sowie die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und die des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. 

Beispiel eines Bestandsverzeichnisses: 

In unserem Beispiel erkennt man sofort, dass es sich um ein Wohnungsgrundbuch handelt, denn es ist ein Miteigentumsanteil ausgewiesen. Hier sind es 219/1000. Denn dem Eigentümer gehört ja nicht das ganze Grundstück, sondern nur ein ideeller Anteil, der sich durch die Teilungserklärung ergibt. 

Eingetragen ist auch, um welche Wohnung es sich handelt. Hier ist es die Wohnung Nr. 4 mit Keller.  

Für den Parkplatz mit der Nummer 16 gibt es ein Sondernutzungsrecht. Das bedeutet, dass nur der Eigentümer  der Wohnung Nr. 4 diesen Parkplatz nutzen darf.  

Außerdem ist eine sogenannte Veräußerungsbeschränkung eingetragen. Das heißt, der Verwalter muss einem Verkauf zustimmten. Dadurch soll verhindert werden, dass die Wohnung an jemanden verkauft wird, der sich höchstwahrscheinlich nicht in die Eigentümergemeinschaft einfügen wird. Allerdings das der Verwalter nur aus sehr wichtigen Gründen die Zustimmung verweigern (§ 12 Abs. II WEG)

Der Hinweis, dass für jeden Miteigentumsanteil ein eigenes Grundbuch angelegt wurde, bedeutet dass es für jede Eigentumswohnung ein eigenes Grundbuchblatt gibt. Das ist ganz normal.  Wenn also beispielsweise vier Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus vorhanden sind, gibt es auch vier Grundbuchblätter. 

Außerdem wird typischerweise darauf hingewiesen, dass der eingetragene Miteigentumsanteil gegenüber den zu anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechten beschränkt ist. Also nur der Eigentümer, dem die  jeweiligen Wohnung gehört, darf diese nutzen und kein anderer Eigentümer der Hausgemeinschaft ist dazu berechtigt.  

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Die Eintragungsbewilligung ist die Teilungserklärung, die man beim Grundbuchamt anfordern kann. In der Teilungserklärung steht, welche Kosten und Lasten der Eigentümer tragen muss, wie das Stimmenverhältnis ist oder welche Räume gemeinschaftlich genutzt werden (z.B. ein Wasch-/Trockenraum).

Die Abteilungen I bis III unterscheiden sich nicht wesentlich vom normalen Grundbuch.   

Kann man sich auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen?

Das Grundbuch genießt „öffentlichen Glauben“. Das bedeutet man darf den Eintragungen im Grundbuch trauen (guter Glaube).  Folglich wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die  Angaben im Grundbuch richtig sind. (§ 892 BGB). 

Derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gilt als Eigentümer und kann wirksam über den Grundbesitz verfügen. Das heißt, er kann das Grundstück verkaufen oder belasten
- auch, wenn er tatsächlich nicht (mehr) der Eigentümer ist.

Ausgenommen vom öffentliche Glaube an die Richtigkeit sind Angaben über das Grundstück selbst wie Größe, Bebauungs- und Bewirtschaftungsart.

Beispiele:

1. Wenn der Verkäufer einer Immobilie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, kann sich der Käufer auf die Richtigkeit dieser Eintragung verlassen. Er kann in „gutem Glauben“ Eigentümer werden - auch wenn das Grundstück tatsächlich nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten gehört hat.

2. Wenn ein Eigentümer eines Grundstücks mit seinem Nachbarn vereinbart, dass er einen Weg auf dessen Grundstück mitbenutzen darf, so gilt diese Vereinbarung nur zwischen den beiden Nachbarn.

Verkauft der Nachbar sein Grundstück an einen Dritten, muss der neue Besitzer die Benutzung des Weges nicht hinnehmen. Es sei denn es wurde ein Wegerecht im Grundbuch vermerkt. 

An diesen Beispielen wird deutlich, wie wichtig es ist, vor dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes bzw. einer Immobilie die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen.