ERBSCHAFT
Überprüfung der Erbschaft:
Annehmen oder ausschlagen?
2. Prüfung des Nachlasses: So gehen Sie vor
3. Bewertung der Erbimmobilie
4. Was tun, wenn die Immobilie sanierungsbedürftig ist?
5. Keine Auskunft ohne Erbschein, was tun?
6. Unklare Vermögensverhältnisse: Wie kann man sich bei einer Annahme des Erbes absichern?
7. Das Erbe ausschlagen: Auf das gesamte Erbe verzichten
Als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden und Verpflichtungen.
Am Ende müssen Sie bei einem überschuldeten Nachlass womöglich auch mit Ihrem Privatvermögen geradestehen wenn das geerbte Vermögen nicht zur Schuldendeckung ausreicht.
Deshalb ist es sinnvoll das Erbe auszuschlagen wenn klar ist, dass die Erbschaft überschuldet ist.
Doch gerade wenn Immobilien vererbt werden, die noch mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet sind oder größere Sanierungen anstehen ist es nicht so einfach zu entscheiden ob man das Erbe annehmen sollte oder nicht.
Wie Sie in so einem Fall vorgehen können und wie Sie die Haftung mit Ihrem Privatvermögen verhindern können erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Welche Frist gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft?
Sie müssen sich innerhalb von 6 Wochen entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht. Eine längere Frist von 6 Monaten ist möglich, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder Sie selbst bei Beginn der Frist im Ausland sind.
Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Ansonsten gilt als Stichtag der Tag an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. In den meisten Fällen ist das der Todestag des Erblassers.
Warten Sie nicht ab ob eine Nachricht vom Nachlassgericht kommt. Wenn die 6 Wochen verstreichen ohne dass Sie aktiv werden gilt das Erbe als angenommenen.
Kann man aus Versehen eine Erbschaft annehmen?
Achtung, wenn Sie einen Erbschein beantragen oder Gegenstände aus dem Erbe an sich nehmen wie etwa eine Armbanduhr oder gar etwas davon verkaufen gilt die Erbschaft automatisch als angenommen durch sogenanntes „schlüssiges Verhalten“.
Wenn Sie noch überlegen, ob es sinnvoll ist das Erbe anzunehmen sollten Sie sich lediglich einen Überblick verschaffen aber noch nichts anrühren.
Vorsicht, wenn zum Nachlass eine vermietete Immobilie gehört. Wenn Sie die Mieter kontaktieren und diese bitten, die Mieten künftig auf Ihr Konto zu überweisen könnte das bereits als Annahme der Erbschaft gesehen werden ("schlüssiges Verhalten").
2. Prüfung des Nachlasses: So gehen Sie vor
Es ist sehr wichtig, dass Sie sich zunächst einmal einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informieren.
Dabei erhalten Sie keine Hilfe von staatlicher Seite. Leider gibt es keine Stelle bei der Sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses erkundige könnten. Sie müssen selbst aktiv werden.
Machen Sie am besten eine Liste, auf der Sie das Vermögen den Schulden gegenüberstellen. Wenn sich abzeichnet, dass der Verstorbene mehr Soll als Haben hinterlassen hat, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen.
Vermögen
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- Wertgegenstände
- Grundstücke
- Immobilien
- Auto
- Versicherungen (z.B. Lebensversicherung)
- ...
Schulden & Verpflichtungen
- Bestattungskosten
- Kredite
- Unbezahlte Rechnungen
- Unterhaltsrückstände
- Pflichtteilsansprüche
- Grundschuld oder Hypothek
- Kosten für eine Testamentseröffnung
- Nachlassverwaltung
- ...
Das sollten Sie prüfen:
Allgemein:
- Konten des Erblassers
- Wenden Sie sich an Banken und Versicherungen
- Erkundigen Sie sich bei Ämtern wie dem Finanzamt
- Durchforsten Sie Papiere und Unterlagen des Verstorbenen. (Sollten Sie dabei ein Testament finden sind Sie verpflichtet dieses sofort beim Nachlassgericht abzugeben.)
- Befragen Sie eventuelle Mitbewohner des Erblassers und andere Personen, die Ihnen nützliche Informationen geben können
- Sichten Sie die Post des Erblassers. Eventuell finden sich Hinweise auf die Vermögensverhältnisse, wie z.B. Mahnungen
Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben:
- Besorgen Sie sich gegen eine kleine Gebühr einen aktuellen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts. Alternativ können Ihnen auch ein Notar oder wir als Immobilienmakler einen Grundbucheintrag beschaffen. Sind Schulden eingetragen erfragen Sie unbedingt den aktuellen Darlehensstand beim Kreditgeber.
- Nehmen Sie auch Einblick ins Baulastenverzeichnis, denn eingetragene Verpflichtungen und Beschränkungen können sich auf den Wert der Erbimmobilie auswirken.
- Lassen Sie Ihre geerbte Immobilie unbedingt von einem Fachmann bewerten um eine Entscheidungsgrundlage zu haben.
- Informieren Sie sich, wie viel erforderliche Sanierungsmaßnahmen kosten. Dazu können Sie Kostenvoranschläge von entsprechenden Fachfirmen anfordern. Durch unser großes Netzwerk an Handwerksbetrieben können wir Sie als Immobilienmakler tatkräftig bei der Erstellung einer Kostenübersicht unterstützen.
3. Bewertung der Erbimmobilie
Es ist sehr wichtig, den Wert der Immobilie zu kennen. Für eine gute Einschätzung und einen eventuellen Verkauf müssen Sie aber keinen teuren Gutachter beauftragen.
Ein guter Immobilienmakler kann ebenfalls eine umfassende und verlässliche Marktwertermittlung durchführen. Und das zu einem Bruchteil des Gutachterpreises. Wenn Sie sich später für einen Verkauf entscheiden sollten und den Makler beauftragen, ist die Bewertung oft sogar kostenlos.
Außerdem bekommen Sie oft bei einem Makler schneller einen Termin für die Bewertung als bei einem Gutachter. Das ist insbesondere für die Einhaltung der Ausschlagungsfrist wichtig.
Wenn sich Ihre Erbimmobilie im Großraum Stuttgart befindet können wir gerne eine unverbindliche Bewertung für Sie vornehmen.
Wie viel ist Ihre Erbimmobilie wert?
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Damit Sie eine gute Entscheidung treffen!
Reicht eine Online-Bewertung der Erbimmobilie aus?
Wir raten Ihnen ab, Entscheidungen bezüglich der Erbimmobilie lediglich aufgrund einer Online-Bewertung zu fällen. So manch ein Erbe hat sich bezüglich des Wertes der geerbten Immobilie schon verschätzt. Denn Online-Bewertungen erfassen nur sehr wenige Merkmale Ihrer Immobilie. Beispielsweise wird die Bausubstanz oft gar nicht berücksichtigt. Deshalb sind Online-Bewertungen lediglich grobe Durchschnittswerte.
Nur ein Fachmann vor Ort kann einen eventuellen Sanierungsbedarf erkennen und einschätzen. Auch die Vorteile und Stärken der Erbimmobilie sieht man erst bei einer Besichtigung.
Wir als Immobilienmakler kennen zudem auch die Wünsche der Kaufinteressenten und wissen zu welchem Preis sich Ihre Immobilie gut verkaufen lässt. Dadurch haben Sie maximale Planungssicherheit. Wie wir bei der Bewertung Ihrer Immobilie vorgehen erfahren Sie im Artikel Was ist die Immobilie wert?
Je weniger Daten bei einer Online-Bewertung erfasst werden, desto ungenauer ist die Bewertung.
4. Wenn die Erbimmobilie sanierungsbedürftig ist
Wenn Sie ein Haus erben, das alt und abgewohnt ist und längere Zeit nicht mehr renoviert wurde, sollten Sie sich genau überlegen ob Sie die Immobilie haben möchten.
Zunächst sollten Sie natürlich eine Bewertung durchführen lassen (siehe oben). Außerdem sollten Sie in Erfahrung bringen, was die erforderlichen Sanierungen kosten.
Wenn Sie das Erbe annehmen, müssen Sie für die Folgekosten aufkommen. Gerade bei älteren Häusern, die nicht ausreichend gedämmt sind, kommen hohe Energiekosten auf Sie zu. Oft muss auch das Dach erneuert oder zumindest gedämmt werden. Auch die Bäder entsprechen meistens nicht mehr dem Zeitgeist. Weitere kostspielige Sanierungen können die Elektrik oder Heizung sein.
Wenn Sie das Haus behalten wollen, sollten Sie genau prüfen, ob Sie sich diese Kosten leisten können. Das schönste Haus macht kaum Freude, wenn Sie deshalb jahrelang am Hungertuch nagen müssen.
Eine Alternative ist der Verkauf der Immobilie. Gerne berate wir Sie als Immobilienmakler wie die Verkaufschancen für Ihre Erbimmobilie stehen, wie lange der Verkauf voraussichtlich dauert und wie viel Sie wahrscheinlich erzielen.
Wenn die Instandsetzung der Immobilie sich finanziell nicht mehr lohnt, ist es wichtig den Wert des Grundstücks zu kennen. Es kann Käufern immerhin noch als Bauplatz dienen. Vielleicht möchte auch einer der Erben bauen?
Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
5. Keine Auskunft ohne Erbschein, was tun?
Das ist ein bekanntes Problem des deutschen Rechtssystems. Um zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht sollten Sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers genau kennen.
Bei Erbschaft einer Immobilie sollten Sie Einsicht in Grundbuch und Baulastenverzeichnis nehmen, um eventuelle Belastungen der Erbimmobilie zu kennen.
Doch viele Behörden und Banken verlangen einen Berechtigungsnachweis von Ihnen. Dies kann eine Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht sein. Bei Banken können Sie Ihre Erbenstellung auch mit der Sterbeurkunde und einem Stammbuch nachweisen.
Wenn Sie keine Vollmacht vom Erblasser haben, wird jedoch häufig ein Erbschein verlangt. Der Erbschein ist der amtliche Beweis dafür, dass Sie tatsächlich Erbe sind. Ausgestellt wird er vom Nachlassgericht.
Aber die Ausstellung kostet Geld! Je nach Höhe des Erbes muss man schnell mal mehrere Hundert Euro bezahlen. Und: Wer einen Erbschein beantragt, nimmt damit auch die Erbschaft an.
Aber genau das kann bei einem unübersichtlichen Nachlass riskant sein: Schließlich möchten Sie keine Schulden erben.
Vorsicht: Wer einen Erbschein beantragt, nimmt damit auch das Erbe an.
Was also tun?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Geldinstitute nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können (Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12).
Sie können bei Banken ein eröffnetes Testament vorlegen, eine Vollmacht (Kontovollmacht oder Vorsorgevollmacht) abgeben oder Ihre Berechtigung durch die Sterbeurkunde und ein Stammbuch nachweisen.
Der Grund, warum oft Banken oft mauern ist zum einen die Tatsache, dass sie haften müssen wenn Sie Geld aus der Erbmasse an den Falschen auszahlen. Außerdem verletzen Sie das Bankgeheimnis, wenn sie dem Falschen Auskünfte über den Kontostand geben.
Dem Grundbuchamt genügt anstelle eines Erbscheins ein notariell beurkundetes Testament bzw. ein notariell beurkundeter Erbvertrag. Bedingung dafür ist jedoch, dass das Grundbuchamt die Erbfolge danach zweifelsfrei feststellen kann.
Einige Behörden geben Ihnen jedoch trotz allem ohne Erbschein keine Informationen.
Wenn Sie ohne die Auskünfte von Behörden auskommen müssen um eine Entscheidung zu fällen, sollten Sie so viele andere Informationsquellen wie möglich nutzen. Das können die Unterlagen des Erblassers sein, Post oder Gespräche mit Menschen aus dem Umfeld des Verstorbenen.
Wenn zu Ihrer Erbschaft eine Immobilie gehört, können Sie diese durch einen Gutachter oder Immobilienmakler bewerten lassen.
Zudem sollten Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen, wie Sie sich bei der Annahme eines ungewissen Erbes bestmöglich absichern können.
Eine Möglichkeit Ihre Haftung zu beschränken wäre vielleicht die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder eines Aufgebotsverfahrens:
6. Unklare Vermögensverhältnisse:
Wie kann man sich bei einer Annahme des Erbes absichern?
Drei-Monats-Einrede: Wenn Gläubiger sofort nerven
Innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme einer Erbschaft kann der Erbe Zahlungen an Gläubiger des Erblassers verweigern. Man spricht von der sogenannten Drei-Monats-Einrede. Allerdings erlöschen die Forderungen nicht, sondern sind lediglich zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen.
Aufgebotsverfahren: Wenn unbekannt ist wie viele Gläubiger es gibt
Dieses Verfahren hat das Ziel sich einen Überblick über die die Anzahl der Gläubiger des Erblassers zu verschaffen.
Hierbei fordert das Nachlassgericht öffentlich alle Gläubiger des Erblassers auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Versäumt es ein Gläubiger sich rechtzeitig zu melden kann er seinen Anspruch nicht mehr gegen das gesamte Vermögen des Erben durchsetzen, sondern nur noch gegen den Nachlass. Das beschränkt die Haftung auf die Erbmasse.
Beispiel:
Ein Erbe ist 40.000 Euro Wert. Die Forderungen der Gläubiger belaufen sich auf 30.000 Euro. Für den Erben bedeutet das: Er bezahlt die Forderungen und behält die verbleibenden 10.000 Euro.
Wenn jetzt nach Ablauf der Frist weitere berechtigte Ansprüche im Wert von 15.000 Euro erhoben werden muss der Erbe nur die 10.000 Euro aus dem Nachlass zahlen, nicht die vollen 15.000 Euro. Ohne das Aufgebotsverfahren hätte der Erbe die volle Summe von 15.000 Euro begleichen müssen.
Wenn Sie das Erbe annehmen sind Sie auch Ansprechpartner für die Gläubiger des Erblassers. Deshalb ist es wichtig, ihr Privatvermögen zu schützen.
Einrede: Schutz des Privatvermögens nach 5 Jahren
Sie als Erbe können die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeit mit Ihrem Privatvermögen verweigern, wenn der Nachlassgläubiger die Forderung nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Erbfall geltend macht.
Die Nachlassverwaltung: Wenn das Erbe unübersichtlich ist
Ist der Nachlass unübersichtlich und Sie können nicht absehen, ob und welche Verpflichtungen auf Sie zukommen, gibt es die Möglichkeit eine Nachlassverwaltung zu beantragen.
Dadurch haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen.
Allerdings haben Sie solange die Nachlassverwaltung andauert, kein Recht zur eigenen Verwaltung und keine Verfügungsbefugnis über einzelne Gegenstände.
Die Beantragung können Sie beim zuständigen Nachlassgericht vornehmen. Dann bestimmt das Gericht einen Nachlassverwalter, der sich um die Bezahlung der Schulden aus dem Nachlass kümmert. Auch die Kosten für die Verwaltung wird aus dem Nachlass beglichen.
Sobald alle Schulden bezahlt sind endet die Verwaltung. Falls Vermögen überbleibt wird es Ihnen ausgezahlt.
Stellt der Verwalter fest, dass das hinterlassene Vermögen nicht zur Bezahlung aller Schulden ausreicht wird ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet.
Auch wenn Sie erst einige Monate nach dem Erbfall feststellen, dass Ihnen die Erbschaft über den Köpf wächst ist das kein Problem: Sie haben 2 Jahre Zeit um eine Nachlassverwaltung zu beantragen.
Der Unterschied zwischen dem Aufgebotsverfahren und der Nachlassverwaltung besteht darin, dass bei letzterer der Nachlassverwalter mit den Gläubigern verhandelt, während bei Aufgebotsverfahren der Erbe selbst das Verfahren betreibt.
Das Nachlassinsolvenzverfahren: Wenn das Erbe überschuldet ist
Wenn Sie die Erbschaft angenommen haben und sie sich später als überschuldet herausstellt sind Sie nicht schutzlos. Sie sind verpflichtet in diesem Fall selbst (oder Ihr Nachlassverwalter) ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Den Antrag können Sie beim Insolvenzgericht am Wohnort des Erblassers stellen.
Wichtig: Sie müssen den Antrag sofort stellen nachdem Sie erkennen, dass der Nachlass überschuldet ist.
Dadurch beschränken Sie die Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf den Nachlass. Sie müssen für die Schulden nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen aufkommen. Die Gläubiger werden anteilig aus dem Nachlass bedient.
Erschrecken Sie nicht bei dem Namen „Insolvenz“. Das Verfahren hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihre Person und Ihr Vermögen. Das Verfahren gilt nur für den Nachlass des Verstorbenen. Ihre persönliche finanzielle Situation hat mit dem Verfahren nichts zu tun.
Was passiert, wenn der Nachlass nicht ausreicht um die Verfahrenskosten zu decken?
In diesem Fall wird das Gericht das Verfahren nicht eröffnen sondern eine sogenannte Dürftigkeit des Nachlasses feststellen. Sie erhalten darüber einen entsprechenden Beschluss vom Gericht.
Wenn Banken oder Unternehmen mit Forderungen gegen den Verstorbenen auf Sie zukommen können Sie den Gläubigern diesen Beschluss zusenden. Die wissen dann, dass sie nichts mehr holen können.
7. Das Erbe ausschlagen: Auf das gesamte Erbe verzichten
Sie können das Erbe beim Amtsgericht Ihres Wohnortes oder dem zuständigen Nachlassgericht innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Sie können persönlich dort erscheinen oder sich an einen Notar wenden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.
Bringen Sie die Sterbeurkunde am besten gleich mit.
In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung: Dort müssen Sie sich an das staatliche Notariat wenden.
Die Ausschlagung wegen Überschuldung kostet Sie ca. 30 Euro.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie bei Ausschlagung keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil des Erbes haben. Auch Ihren Pflichtteil können Sie in der Regel dann nicht mehr einfordern. Sie können also nicht den Ferrari behalten aber das baufällige Haus ausschlagen.
Was passiert nach der Ausschlagung mit dem Erbe?
Nimmt niemand das Erbe an, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen, allerdings kommt er nicht für die Schulden auf.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft für Ihre Kinder ebenfalls ausschlagen.
Wenn die Erben minderjährig sind
Sie können auch das Erbe für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen, wenn der Erblasser nicht Sie, sondern Ihre Kinder bedacht hat. Hierbei brauchen Sie allerdings die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Gründe für eine Ausschlagung
Neben der Überschuldung gibt es auch andere Gründe für eine Ausschlagung des Erbes. Beispielsweise wenn die Erbschaft mit einer Auflage wie einem Vermächtnis belastet ist oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Manchmal ist auch eine taktische Ausschlagung sinnvoll, z.B. um Steuern zu sparen. Oder wenn der Erbe selbst verschuldet ist und das Erbe zur Tilgung seiner Schulden herangezogen würde. Dann kann es unter Umständen sinnvoll sein das Erbe durch Ausschlagung an die nächsten Erbberechtigten weiterzugeben.
Weitere Informationen ob eine Ausschlagung aus taktischen Gründen für Sie von Vorteil wäre, kann Ihnen ein Steuerberater oder Rechtsanwalt geben.
Was passiert, wenn ich mich geirrt habe?
Wenn Sie nach der Ausschlagung feststellen, dass Sie sich geirrt haben ist eine Anfechtung sehr schwierig und nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Deshalb überlegen Sie gut, ob die Ausschlagung wirklich die richtige Entscheidung ist. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei dieser schweren Entscheidung helfen.
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Über die Autorin
Iris Stephan
Inhaberin
Immobilienmaklerin
Wertermittlung
Iris Stephan ist seit über 15 Jahren als zertifizierte Immobilienmaklerin im Großraum Stuttgart tätig.
Ihr Tätigkeitsschwepunkt ist neben der Vermittlung von Wohnimmobilien das Schreiben verschiedener Beiträge für diesen Blog und als Expertin für namhafte Zeitungen.
Mit ihrer Leidenschaft für Immobilien und Architektur, ihrem großen Fachwissen und insbesondere ihrem Einfühlungsvermögen gelingt es ihr auf die unterschiedlichen Bedürfnisse ihrer Kunden einzugehen. Damit am Ende alle zufrieden sind.